Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen
Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff. Insolvenzordnung (InsO)
Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.
Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, werden bis zum Erteilen einer Restschuldbefreiung
- Gerichtskosten nicht erhoben und
- Kosten der Insolvenzverwaltung von der Staatskasse getragen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Insolvenzgericht, bei dem die Restschuldbefreiung beantragt ist
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Weiterführende Informationen
- Formularsammlung
Oberlandesgericht Dresden
Voraussetzungen
- der Schuldner ist eine natürliche Person
- es wurde ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt
- es wurde Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
- der Restschuldbefreiung stehen keine rechtlichen Gründe entgegen
- das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken
Verfahrensablauf
Bei offenen Fragen zur Antragstellung und allgemein zum Insolvenzverfahren wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts.
- Die Stundung der Verfahrenskosten beantragen Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Formulare für die Antragstellung erhalten Sie in Papierform bei Gericht oder in der Formularsammlung (siehe unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck reichen Sie beim zuständigen Gericht ein.
- Das Gericht prüft den Antrag und informiert Sie schriftlich vom Beschluss.
Rückzahlung
Die Rückzahlung der gestundeten Beträge beginnt im Anschluss an das Insolvenzverfahren, wenn Restschuldbefreiung erteilt ist.
- Sind Sie nicht in der Lage, die ausstehende Summe ganz oder teilweise zu zahlen, ist auf Ihren erneuten Antrag hin eine Verlängerung möglich.
- Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten.
Rechtsgrundlage
- §§ 4 a ff. Insolvenzordnung (InsO) – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 63 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) – Vergütung des Insolvenzverwalters
- § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.04.2016