Erbschein einziehen
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbin oder Erbe des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Nachlassgericht am Amtsgericht, das den Erbschein erteilt hat
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Verfahrensablauf
- Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
- Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen und von der Besitzerin oder dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen
Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss über die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anstelle des Aushangs kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Rechtsgrundlage
- §§ 2361 und 2362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins; Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Einziehung und Kraftloserklärung von Erbscheinen
- § 435 FamFG – Öffentliche Bekanntmachung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12215
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 13.08.2020