Amtsvormundschaft des Jugendamts bestellen
Bestellte und gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts nach §§ 1791b und 1791c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht einem minderjährigen Kind keine geeignete Person zur Verfügung, um in Vormundschaft Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge zu regeln, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund* bestellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben oder nicht handlungsfähig sind oder ihr Sorgerecht durch gerichtliche Entscheidung entzogen oder eingeschränkt ist.
Die Amtsvormundschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.
Gesetzliche Amtsvormundschaft
Bringt eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind zur Welt, tritt in der Regel zur rechtlichen Vertretung des Kindes per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft beim Jugendamt ein. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter sowie ferner auch durch gemeinsame Sorgeerklärung der minderjährigen Mutter und des volljährigen Vaters oder durch Eheschließung der minderjährigen Mutter mit dem volljährigen Vater.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
für die Vormundschaft: Jugendamt beim Landratsamt (in Dresden, Leipzig, Chemnitz bei der Stadtverwaltung)
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Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetz die Vormundschaft. Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt.
Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
Rechtsgrundlage
- § 1791b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
- § 1791c BGB – Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
- §§ 54, 55 und 56 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
- §§ 87c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.08.2020