Beschwerde gegen Versicherungsvermittler
Bei Beschwerden gegen Ihren Versicherungsvermittler, welche sich gegen die Art und Weise der Berufsausübung richten, können Sie sich an die örtlich zuständige IHK wenden. Verstöße gegen das Gewerberecht sowie der Versicherungsvermittlerverordnung werden sodann überprüft. Die Beschwerde kann anonym erfolgen.
Zuständige Stelle
- Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. HausanschriftPostfach 080632
10006 BerlinTelefon0800 3696000; aus dem Ausland: +49 30 206058-99
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Amt24-Informationen - Beschwerde gegen Versicherungen
Amt24-Leistung
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
- Ihre Beschwerde muss sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen.
- Ihre Beschwerde bezieht sich auf die Berufsrechtlichen Pflichten des Vermittlers aus der Gewerbeordnung oder der Versicherungsvermittlerverordnung.
- Es handelt sich um eine Beschwerde gegen einen Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit der Art und Weise der Ausübung des Gewerbes.
Für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen gibt es ein separates Beschwerdeverfahren.
Verfahrensablauf
- Sind Sie mit dem Verhalten Ihres Versicherungsvermittlers nicht einverstanden, dann sollten Sie sich zuerst bei diesem beschweren. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer wenden.
- Wenn Sie die zuständige Industrie- und Handelskammer einschalten, sollten Sie mit ihrer Beschwerde einen klaren und eindeutigen Antrag stellen und alle zur Beurteilung des Falles geeigneten und erforderlichen Tatsachen mitteilen.
- Wenn Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, gibt zuständige Industrie- und Handelskammer dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen, wenn anderenfalls das Ziel der Streitbeilegung gefährdet würde.
- Durch das Beschwerdeverfahren werden Ihre etwaigen Ansprüche nicht gehemmt.
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK); mit freundlicher Unterstützung der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. 08.03.2019