Ehrenamtliches Richteramt beim Sozialgericht übernehmen
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichte werden alle fünf Jahre berufen.
Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
In der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter an den Sozialgerichten in Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz mit. Ehrenamtliche Richter sind nicht beteiligt an Einzelrichterentscheidungen, an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden. Darüber hinaus wirken ehrenamtliche Richter bei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Sitz in Kassel) mit.
Die Sozialgerichte sind zuständig für Sozialrechtsstreitigkeiten. Die Kammern der Sozialgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit drei Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In gleicher Weise setzen sich auch die Senate beim Bundessozialgericht zusammen.
Die Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern erfolgt folgendermaßen:
- Angelegenheiten der Sozialversicherung: je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung: ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
- Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes: ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte
- Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts: je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten
- Angelegenheiten des Vertragsarztrechts: ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und ein weiterer ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Dieser Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen anzuhören.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Vollendung des 25. Lebensjahres
für die Tätigkeit am Landes- bzw. am Bundessozialgericht:
- Vollendung des 30. Lebensjahres (Bundessozialgericht: 35. Lebensjahr)
- mindestens 5-jährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten Gericht
- Wohn- oder Beschäftigungsort im Bezirk des jeweiligen Sozialgerichts
Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:
- Personen, die regelmäßig mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; es ist allerdings kein Hinderungsgrund, wenn die Person vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt
- bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind
- Beamte sowie Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde
- Beamte sowie Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde
- Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, sowie leitende Angestellte
- Mitglieder und Angestellte von Arbeitgebervereinigungen sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Hinweise (Besonderheiten)
Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. [...] Die Übernahme des ehrenamtlichen Sozialrichteramtes kann ablehnen, wer
- wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
- durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand [...]
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren
Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst im Verfahren beteiligt sind,
- Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner eines Beteiligten sind oder mit ihm bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind, [...]
- Prozessbevollmächtigte beziehungsweise gesetzliche Vertreter eines Beteiligten sind,
- als Zeugin oder Zeuge beziehungsweise Sachverständige oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Rechtsgrundlage
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter
- §§ 12 bis 23, §§ 33, 35, 38 und §§ 45 bis 47 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
- § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 21.12.2016