Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen.
Auf Antrag ermittelt das Finanzamt für Kinder über 18 Jahren die zu berücksichtigende Zahl der Freibeträge.
Bei minderjährigen Kindern erfolgt die ELStAM-Eintragung automatisch.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Finanzamt
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.
Voraussetzungen für Kinder ab 18 Jahren
Für volljährige Kinder werden Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt:
- 18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind
- ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
- 18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
- sich in Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befindet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es nicht mehr an. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) mit Anlage „Kinder“ vollständig aus. Reichen Sie dieses und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
Rechtsgrundlage
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 14.01.2020