Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen.
Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
Hinweise (Besonderheiten)
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Amt24-Leistung
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich.
Details:
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Leistung
Nachmeldung des Namens
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Verwandte Verfahren:
- Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Vaterschaftsanerkennung
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Leistungen
- Namensgebung, Namensrecht
Amt24-Leistung
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige durch Personen
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Bundesministerium des Innern. 30.07.2013