Kleinen Waffenschein beantragen
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckadschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Im Gegensatz zum "großen" müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder Sachkunde noch Bedürfnis nachweisen, und Sie müssen auch keine besondere Haftpflichtversicherung abschließen.
Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung
Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes (Waffenbehörde)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Alter
Vollendung des 18. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie den Kleinen Waffenschein bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular – falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.
- Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
- Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Kosten (Gebühren)
- Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins: EUR 75,00
- Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen: EUR 30,00 je Überprüfung
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
- § 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.05.2019