Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)
Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)
Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.
Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden – der Einspruch von Seiten Dritter ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung möglich.
Außerdem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in besonderen Fällen berechtigt, eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018