Qualifizierter Tragwerksplaner, Eintragung in die Liste der Ingenieurkammer Sachsen beantragen
Eintragung nach § 66 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Der Standsicherheitsnachweis für Gebäude der Klassen 1 bis 3 und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, muss in Sachsen von einem qualifizierten Tragwerksplaner erstellt werden. Dieser muss in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen sein. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
Zuständige Stelle
- Ingenieurkammer Sachsen HausanschriftAnnenstraße 10
01067 DresdenTelefon+49 351 43833-60Fax+49 351 43833-80
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Qualifizierte Tragwerksplaner
Ingenieurkammer Sachsen
Voraussetzungen
Wenn Sie in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen werden wollen, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen Hochschulabschluss in einer der folgenden Fachrichtungen:
- Architektur
- Hochbau
- Bauingenieurwesen
- Sie müssen eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen können.
Erforderliche Unterlagen
Fügen Sie Ihrem schriftlichen Antrag die folgenden Unterlagen und Nachweise bei:
- Ihre Diplomurkunde und das Zeugnis über Ihren Studienabschluss in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
- Nachweise über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung:
- Reichen Sie dazu Ihre Standsicherheitsnachweise ein.
- Beachten Sie bitte, dass die Summe der Bearbeitungszeit der Projektphasen 1 bis 4 Ihrer Projekte mindestens drei Jahre ergibt.
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung.
- Ihr amtliches Führungszeugnis, welches nicht älter als sechs Monate sein darf.
Hinweis: Wenn Sie als Statiker oder Bearbeiter nicht eindeutig erkennbar sind, ergänzen Sie Ihre Unterlagen durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers.
Freigabevermerk
Ingenieurkammer Sachsen. 27.05.2016