Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
Schließen die Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keinen Ehevertrag zur Regelung des Güterstandes, entsteht zwischen ihnen ab der Eheschließung kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte* sein Vermögen in seinem Eigentum und seiner Verwaltung. Das gilt auch für nach der Eheschließung nur von einem Ehegatten erworbenes Eigentum.
Der Vermögensanteil der Eheleute ist meist recht unterschiedlich. Wird die Ehe geschieden, muss der Partner am Zugewinn des anderen beteiligt werden. Der in der Ehe erzielte Zugewinn der Ehegatten wird rechnerisch ermittelt und ausgeglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dabei hat er dem anderen Ehegatten die Hälfte des "Mehrbetrages“ auszugleichen. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt der Zugewinnausgleich auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht).
- Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet.
- Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Scheidung).
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.
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Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Da in Zugewinnausgleichsverfahren (Güterrechtssachen) "Anwaltszwang“ herrscht, muss der Antrag auf Zugewinnausgleich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) gestellt werden.
Berechnung
- Ermittlung der Vermögenswerte jeweils für beide Ehepartner
- am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
- am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen)
- Ermittlung des Zugewinns jeweils für beide Ehepartner (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen).
- Aus dem unterschiedlichen Betrag errechnet sich der Anspruch auf Ausgleich: dem Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, steht ein Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen seinem erwirtschafteten Zugewinn und dem (höheren) Zugewinn seines Ehegatten zu.
Ausgleich
Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in Geld an den anderen Ehepartner geleistet werden. Es kann aber auch eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden (beispielsweise die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung an den Ehepartner).
Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens für den Fall der Scheidung über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf ebenso der notariellen Beurkundung wie eine entsprechende Regelung im Ehevertrag. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich über den Zugewinnausgleich kann die notarielle Form jedoch ersetzen.
Rechtsgrundlage
- §§ 1373 bis 1390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 10.07.2020