Sozialversicherung, Arbeitnehmer anmelden
Meldungen des Arbeitgebers* und ihre Weiterleitung nach § 28 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch / SGB IV
Sollten Sie Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie mit Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen.
Den gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) obliegt es, den Gesamtbetrag zur Sozialversicherung einzuziehen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Das trifft auch für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer zu.
Für geringfügig Beschäftigte übernimmt dies die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
In die Sozialversicherung zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Anteile ein.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung umfasst:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Anmeldung muss insbesondere für Beschäftigte erfolgen, die gesetzlich zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung verpflichtet sind.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechstelle
Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Softwaresuche nach zertifizierten Abrechnungsprogrammen
- sv-net – Gesicherte Internet-Kommunikation zwischen Leistungserbringen, Arbeitgebern und Krankenkassen
- Zertifikat für den maschinellen Datenaustausch, Antragsunterlagen für Arbeitgeber und Leistungserbringer
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG)
Voraussetzungen
Zertifiziertes Abrechnungsprogramm
Zur Meldung für die Sozialversicherung und zum Beitragsnachweis sind
- maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme
- oder zugelassene Ausfüllhilfen vorgeschrieben.
Die Abrechnungsprogramme müssen von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) überprüft und zugelassen sein.
Elektronische Übermittlung
Als Übermittlungsweg zur Einzugsstelle dient neben der Datenfernübertragung (DFÜ) zunehmend das Internet. Die Übertragung der Daten erfolgt ausschließlich verschlüsselt.
Für die Übertragung benötigen Sie:
- Betriebsnummer
- Internet-Anschluss, E-Mail
- Zertifikat für die verschlüsselten Datenübertragung (Beantragung im ITSG-Trust-Center)
- zum Ausdrucken der Quittungsbelege auf der Seite "Sozialversicherung im Internet" das Programm Adobe Reader
Gesicherter Datenaustausch mit sv-net
Um Ihnen den Einstieg in die elektronische Datenübertragung via Internet zu erleichtern, entwickelten die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) die Software sv-net (Sozialversicherung im Internet).
Verfahrensablauf
Melden Sie den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung an, sobald er oder sie eine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen aufgenommen hat.
- Bereiten Sie die Meldungen und Beitragsnachweise mit dem zugelassenen Gehaltsabrechnungsprogramm oder einer entsprechenden Ausfüllhilfe vor.
- Übermitteln Sie die Daten an die zuständige Krankenkasse per Datenfernübertragung, Internet oder E-Mail.
- Drucken Sie die Belege als Nachweis aus. Lassen Sie bitte auch Ihrem Beschäftigten einen Beleg über die Jahresmeldung für dessen Unterlagen zukommen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Meldung bei der Sozialversicherung sind folgende Angaben nötig:
- Sozialversicherungsnummer (vom Rentenversicherungsträger vergeben)
- Daten der oder des Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Abgabe (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten
- Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle / Krankenkasse
- Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Tätigkeit und Staatsangehörigkeit
- Zertifikat für die verschlüsselte Datenübertragung
Rechtsgrundlage
- §§ 28a bis 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, DEÜV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020