Vermittlungsbudget, Erstattung von Kosten beantragen
gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch/SGB III
Zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung können durch die Agentur für Arbeit Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden.
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung und bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit Bedrohten und Arbeitslosen. Die Höhe der übernahmefähigen Kosten wird mit jedem Berechtigten individuell vereinbart und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Agentur für Arbeit kann Pauschalen festlegen. Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Ausland
Auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann gefördert werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Sie sind arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht.
- Sie streben eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin an.
- Ihre Eingliederungschancen werden durch die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget deutlich verbessert.
- Sie sind nicht in der Lage, die Kosten selber zu tragen (Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit)
- Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zur Übernahme, zum Beispiel von Kosten für Arbeitschutzbekleidung oder gewährt er/sie gleichartige Leistungen, ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hierfür ausgeschlossen..
- Eine Förderung wurde in der Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich in Aussicht gestellt.
Verfahrensablauf
Die Erstattung der Kosten aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden. Das dafür nötige Antragsformular bekommen Sie
- in der Bundesagentur für Arbeit bei der Beratung (Berufsberatung, Vermittlungsgespräche),
- bei der Meldung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitssuche oder
- über das Servicecenter.
Fristen
keine
Rechtsgrundlage
- § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 26.05.2020