Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Meldung beim Finanzamt
Anzeige über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abgabenordnung (AO)
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen. Dafür genügt ein formloses Schreiben. Unabhängig davon, wo Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, geben Sie diese Meldung bei dem Finanzamt ab, das für Ihren Wohnort zuständig ist.
Zusätzlich zur Pflicht, die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen, besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln. Mit der Übermittlung des Fragebogens kann zugleich die Anzeigepflicht über die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit erfüllt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Finanzamt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- ElsterOnline
Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung - Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Leistung
Voraussetzungen
Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) im Wesentlichen bestimmte selbstständige Berufstätigkeiten (so genannte "Katalogberufe“) wie beispielsweise die der
- Ärzte,
- Rechtsanwälte,
- Heilpraktiker,
- Krankengymnasten,
- Ingenieure,
- Journalisten.
und selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel die
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Damit es sich um freiberufliche Einkünfte handelt, muss die Tätigkeit in der Rechtsvorschrift des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich aufgeführt oder zumindest den genannten Katalogberufen ähnlich sein. Ähnlichkeit besteht, wenn die Berufsbilder in wesentlichen Punkten übereinstimmen – das heißt, die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit müssen vergleichbar sein. Darüber hinaus müssen Sie über Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen.
Rechtsgrundlage
- § 18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 138 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.01.2020