Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar
Das Gesetz gibt für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor (Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Die notarielle Beurkundung durch die Notarin oder den Notar dient dabei meist sowohl dazu, einen Beweis für die Echtheit einer Unterschrift zu liefern, als auch dazu, den Unterschreibenden auf die Bedeutung seiner Erklärung hinzuweisen.
Die so genannte öffentliche Urkunde begründet die vollständige Beweiskraft für den Beurkundungsvorgang. Bei der Beurkundung erforscht die Notarin oder der Notar den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt, belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und gibt ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wieder.
Für bestimmte Erklärungen und Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor, so etwa für
- die Einwilligung zur Adoption eines Kindes,
- den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG),
- einen Grundstückskaufvertrag,
- ein Schenkungsversprechen
und - einen Erbverzichtsvertrag.
In anderen Fällen ist es sinnvoll und empfehlenswert, Erklärungen durch eine Notarin oder einen Notar beurkunden zu lassen (Beispiel: Vorsorgevollmacht).
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Notarkosten
Notarkammer Sachsen
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an ein Notariat Ihrer Wahl, der Notar oder die Notarin steht Ihnen beratend zur Seite und bereitet auch den Entwurf des Dokumentes vor.
- Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und belehrt sie.
- Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Urkunde auf und liest den Anwesenden die Niederschrift der Erklärungen vor.
- Die Parteien genehmigen die Niederschrift und unterschreiben sie eigenhändig.
- Der Notar unterschreibt die Urkunde und bestätigt damit, dass die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben wurden, wie in der Niederschrift festgehalten.
Die beteiligten Parteien erhalten eine Ausfertigung der Urkunde.
Rechtsgrundlage
- § 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Notarielle Beurkundung
- § 311b Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge
- §§ 8 bis 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Vorschriften über die Niederschrift der Beurkundung
- §§ 17 bis 21 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars
- § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) – Beweiskraft öffentlicher Urkunden
- § 17 Bundesnotarordnung (BNotO)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.08.2016