Beschwerde über Spammails (privat)
Gegen die sogenannten Spammails oder Werbemails können Sie sich wehren und den Versender auffordern, keine weitere elektronische Werbung an Sie zu versenden. Einen solchen "Unterlassungsanspruch" können Sie entweder persönlich gegen den Versender durchsetzen oder Sie wenden sich an die Internet-Beschwerdestelle.
Ansprechstelle
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Spam
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Verfahrensablauf
Ihre Beschwerde richten Sie per E-Mail an die Internet-Beschwerdestelle. Bitte benutzen Sie folgende E-Mail-Adressen:
- Für alle E-Mails, die ohne Ihre Aufforderung an Sie verschickt wurden:
allgemeiner-spam@internet-beschwerdestelle.de - Für alle E-Mails, die zudem einen rechtswidrigen Inhalt haben oder darauf verweisen:
besonderer-spam@internet-beschwerdestelle.de
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht
- § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Verbot unlauteren Wettbewerbs
- § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Unzumutbare Belästigungen
- § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Beseitigung und Unterlassung
- § 2 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken
- § 3 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 13 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Freigabevermerk
eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. 13.01.2015