Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe, Eintragung veranlassen
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aufnehmen, müssen Sie das Ihrer zuständigen Handwerkskammer melden. Sie werden in diesem Fall nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" eingetragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Anlage B der Handwerksordnung - Sächsischer Handwerkstag, Dachorganisation des Sächsischen Handwerks
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie – anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.
Verfahrensablauf
Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen.
- Den Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" stellen Sie persönlich oder schriftlich bei der Handwerkskammer oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) stellen.
- Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Kammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Gewerbekarte
Über die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung (Gewerbekarte) auszustellen. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Erforderliche Unterlagen
Die Handwerkskammern können zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftervertrag
Rechtsgrundlage
- §§ 18 bis 20 Handwerksordnung (HwO) – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020