Rücktritt wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände
Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, kann er von dem Reisevertrag zurücktreten. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen die vertragsgemäße Reiseleistung wegen höherer Gewalt unmöglich ist.
Höhere Gewalt ist zum Beispiel gegeben
- bei Kriegen,
- bei instabilen politischen Verhältnissen,
- bei Naturkatastrophen und
- bei Epidemien.
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag jedoch nur bis zum Moment des Reisebeginns auflösen, wenn er die Kündigung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Umstand erklärt. Nach dem Reisebeginn hat er dagegen keine Möglichkeit mehr, sich der Vertragsbindung zu entledigen.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sofern Sie den Reisepreis bereits bezahlt haben, ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung spätestens innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.
Keine zugeordnete Leistungen vorhanden.
Keine zugeordnete Elektronische Antragsstellung vorhanden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 15.07.2020