Erlaubnisfreie Gewerbe
Der Betrieb eines Gewerbes ist gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Ausnahmen bilden unter anderem einige in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist.
- §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO)
www.gesetze-im-internet.de
Hinweis: Weitere Genehmigungspflichten können sich aus sonstigen Fachgesetzen ergeben.
Gewerbetreibende in den erlaubnisfreien Gewerben müssen lediglich die Aufnahme (und jede Veränderung ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen. Verbunden mit der Anzeige beim Gewerbeamt ist unter anderem zugleich die steuerliche Erfassung des Gewerbebetriebs.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe
gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht im Reisegewerbe
gemäß § 55c Gewerbeordnung (GewO) - Ankündigung für ein Wanderlager
gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO)
Einheitlicher Ansprechpartner
Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln.
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
- Leistung
Keine zugeordnete Elektronische Antragsstellung vorhanden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.12.2020