Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
- Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
- Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
- Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:
- Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
- wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist, muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen sogenannten qualifizierten Tragwerksplaner nachgewiesen werden; soweit erforderlich ist die Beseitigung des Gebäudes durch diesen zu überwachen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.
Rechtsgrundlage
- § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
- § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 05.01.2018