Adoption einer volljährigen Person
Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als so genannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.
Das heißt, Ihre Eltern werden nicht zu Großeltern des Angenommenen. Umgekehrt jedoch werden die Kinder der adoptierten Person zu Ihren Enkelkindern. Nach der Adoption sind Sie dem* Angenommenen und seinen Kindern noch vor seinen leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Auch für die adoptierte Person ändert sich Vieles. Neben der Änderung des Namens, hat auch sie andere Unterhaltsrechte und -pflichten. So kann die Adoption zur Folge haben, dass sie den leiblichen Eltern wie auch Ihnen als neuen Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zu beachten sind darüber hinaus besondere erbrechtliche Regelungen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Annahme einer volljährigen Person muss sittlich gerechtfertigt sein.
Das bedeutet zum Beispiel,
- dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder
- dass eine Adoption bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (etwa wegen Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).
Verfahrensablauf
- Stellen Sie und die zu adoptierende Person einen notariell beurkundeten Antrag bei Gericht. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der Ehepartner (sowohl von Ihrer Seite als auch von der anderen Partei) erforderlich.
- Diese Erklärungen reichen Sie oder Ihr Notar beim Familiengericht ein.
- Das Gericht wägt Ihren Fall ab. Es prüft dabei zum Beispiel, ob eine Adoption die Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche Ihrer anderen Kinder unangemessen verringert. Wenn der Anzunehmende Kinder hat, prüft es ebenfalls, ob deren Interessen einer Annahme entgegenstehen. Die Kinder beider Parteien haben daher ein Anhörungsrecht.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beschließt das Gericht die Annahme der volljährigen Person. Dieser Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam und ist nicht anfechtbar.
Rechtsgrundlage
- §§ 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Annahme Volljähriger
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020