Arbeitsschutzverstöße von Arbeitgebern bei der Landesdirektion Sachsen anzeigen
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin trotz vorgetragener Beschwerde die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nicht gewährleistet, kann dies der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Das heißt, dass er Maßnahmen ergreifen muss, wenn die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gefährdet sind. Er hat diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Arbeitgeber müssen unter anderem
- für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sorgen und die erforderlichen Mittel dafür bereitstellen,
- alle Vorkehrungen treffen, damit die Beschäftigten ihren Arbeitsaufgaben ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit nachkommen können und
- dafür sorgen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in die Führungsstrukturen des Betriebes eingebunden und beachtet werden.
Dabei dürfen sie die Kosten von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
–> Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
Details zu möglichen Gefährdungen und geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen:
- Arbeitsschutz – Themen
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Voraussetzungen
Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung der Beschäftigten hinweisen.
Eine Gefährdung kann sich beispielsweise ergeben durch:
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze
- physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, z. B. durch Lärm-, Vibrations- oder Strahlungseinwirkung sowie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen
- die Gestaltung, die Auswahl und die Verwendung von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- die Dauer und zeitlichen Lage der Arbeitszeit oder
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Rechtsgrundlage
- § 17 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) – Rechte der Beschäftigten
- Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung – SächsArbSchZuVO)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO)
- Arbeitszeitgesetz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.05.2018