Arbeitsschutzverstöße von Arbeitgebern beim Sächsischen Oberbergamt anzeigen
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Das heißt, dass er Maßnahmen ergreifen muss, wenn die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gefährdet sind. Der Arbeitgeber muss unter anderem
- für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sorgen,
- alle Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitnehmer ihren Arbeitsaufgaben ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit nachkommen können und
- die Führungsstrukturen des Betriebes beachten.
Dabei darf er die Kosten von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht seinen Beschäftigten auferlegen.
Zuständige Stelle
- Sächsisches Oberbergamt HausanschriftKirchgasse 11
09599 FreibergPostfachPostfach 1364
09583 FreibergTelefon+49 3731 372-0+49 151 1133177Fax+49 3731 372-1179
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, die auf eine Gefährdung des Arbeitsschutzes hinweisen.
Diese ergibt sich beispielsweise durch
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze,
- physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen sowie Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten oder
- psychische Belastung bei der Arbeit.
Verfahrensablauf
Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass Ihr Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nicht gewährleistet, so können Sie diese Verstöße der Arbeitsschutzbehörde (Zuständige Stelle) anzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) – Rechte der Beschäftigten - Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung – SächsArbSchZuVO)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO)
- Arbeitszeitgesetz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 24.02.2017