Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen
Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange
- die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
- die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.
Ausländische Hochschulgrade führen
Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 44 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) vor.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
- Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Aufgabengebiet: Beraten und Antrag annehmen HausanschriftWigardstraße 17
01097 DresdenPostfach10 09 20
01079 DresdenTelefon+49 351 564-0Fax+49 351 564 60299Zuständige KontaktpersonMartina HühmerUmwandlung ausländischer Hochschulgrade
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen - Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Leistung
Voraussetzungen
Antragsberechtigte:
Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen)
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind Berechtigte(r) im Sinne von § 7 und 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
- Sie haben bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
- Sie haben eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG
Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beraten. Die Umwandlung beantragen Sie mit dem bereitstehenden Formular ("Onlineantrag und Formulare").
- Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten.
- Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (Formular)
Weitere Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf
- unterzeichnete Erklärung
amtlich oder notariell beglaubigt:
- Kopie des originalsprachigen Diploms und der Notenübersicht zum Diplom / Promotionsurkunde
- Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache (bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich; die Übersetzung kann auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer oder von der Dolmetscherin / Übersetzerin unterzeichneten Originals eingereicht werden)
- Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 und Absatz 2 BVFG
- aktuelle Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Kopie / Original)
- Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht
Rechtsgrundlage
- § 44 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) – Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen
- § 7 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) – Grundsatz
- § 10 BVFG – Prüfungen und Befähigungsnachweise
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 20.11.2020