Baubeginn anzeigen
Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Onlineantrag und Formulare
Kein Onlineantrag und keine Formulare vorhanden.
Zuständige Stelle
Leider konnte für den angegebenen Ort keine zuständige Stelle gefunden werden.
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 29.12.2016