Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:
- Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
- Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen
Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.
Regionalisierung
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
- Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- Personalausweis oder Reisepass
Kosten
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EUR 0,50 je angefangene Seite, mindestensEUR 5,00 - bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind:
EUR 1,00 je angefangene Seite, mindestensEUR 5,00 - bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat:
EUR 2,60 (beliebige Seitenanzahl je Beglaubigung), insgesamt mindestensEUR 5,00
Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden.
Rechtsgrundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz