Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Legalisation)
Erteilung der Legislation zu Urkunden für den Rechtsverkehr mit dem Ausland
Deutsche öffentliche Urkunden, auf die kein internationales Übereinkommen anwendbar ist, können auf Antrag von der Auslandsvertretung des Staates, in dem sie verwendet werden sollen, legalisiert werden. Die Urkunden müssen zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. [...]
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift auf einer öffentlichen inländischen Urkunde, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und der Echtheit des Siegels, mit dem die öffentliche Urkunde versehen ist durch die Vertretung des Staates, in dem eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwendet werden soll.
Endbeglaubigung
Für die Verwendung in bestimmten Staaten ist zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich.
Ansprechstelle
Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll
- Ländervertretungen in Deutschland
Deutsches Auswärtiges Amt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Vorbeglaubigung der zuständigen deutschen Behörde
- Endbeglaubigung bei folgenden Staaten:
- Bangladesch
- China
- Irak
- Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
- Jordanien
- Kambodscha
- Katar
- Libanon (nur für Urkunden aus dem Universitäts- und Hochschulbereich)
- Mali
- Mauretanien
- Myanmar
- Nepal
- Ruanda
- Saudi Arabien
- Somalia
- Sudan
- Syrien
- Taipeh-Handelsbüro, Visaabteilung, für Urkunden aus dem Justizbereich
- Togo
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
- Suchen Sie die Auslandsvertretung des Staates auf, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
- Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
- Legen Sie die Urkunde im Original vor.
- Die Gebühr zahlen Sie bei der Auslandsvertretung.
Rechtsgrundlage
- § 13 Konsulargesetz (KonsG) – Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 14 Konsulargesetz (KonsG) – Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.08.2016