Bergbehördliche Mitteilung beantragen
Antrag auf Erteilung einer bergbehördlichen Mitteilung gemäß § 8 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO)
Bergbehördliche Mitteilungen dienen Ihnen als Grundeigentümern oder Interessenten dazu, Gefahren und Einschränkungen bei der Nachfolgenutzung wegen unterirdischer Hohlräume rechtzeitig feststellen zu können. Das gilt insbesondere vor Baumaßnahmen mit Gründungsarbeiten oder statischen Einflüssen auf den Baugrund.
Zuständige Stelle
- Sächsisches Oberbergamt HausanschriftKirchgasse 11
09599 FreibergPostfachPostfach 1364
09583 FreibergTelefon+49 3731 372-0+49 151 1133177Fax+49 3731 372-1179
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen, Sie können dazu das bereitstehende Formular verwenden.
- Das Sächsische Oberbergamt erteilt die bergbehördliche Stellungnahme mit antragsbezogenen Schreiben. Diese werden unter anderem von Bauordnungsbehörden als fachbehördliche Stellungnahmen anerkannt.
Hinweis: Formlose Anträge müssen die im Vordruck ausgewiesenen Informationen enthalten, um die Berechtigung der / des Antragstellenden und die zweifelsfreie Zuordnung des Grundvermögens zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage
- § 8 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) – Bergbehördliche Mitteilung
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 18 Bergbauangelegenheiten und Hohlräume
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 21.04.2016