Beschäftigung einer werdenden Mutter mitteilen
Mitteilung gemäß § 5 Absatz 1 und Auskünfte gemäß § 19 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn in seinem Unternehmen eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt ist.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist es der Behörde möglich, die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.
Regionalisierung
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Mutterschutz
Amt24-Informationen - Mutterschutz
arbeitsschutz.sachsen.de
Voraussetzungen
Für Sie als Arbeitnehmerin gelten die Schutzvorschriften erst nachdem Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert und den voraussichtlichen Termin der Entbindung bekannt gegeben haben.
Verfahrensablauf
- Als Arbeitnehmerin sollten Sie sofort Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren.
- Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, unverzüglich die Arbeitsschutzbehörde von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Bitte benutzen Sie das unten verlinkte Formular und senden Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an die Landesdirektion Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.05.2018