Beschwerde über unerwünschte Telefonanrufe (Privathaushalte)
Unverlangte Werbeanrufe sind unzulässig und zudem wettbewerbswidrig. Nur wenn Sie als Kunde Ihr Einverständnis zur Nutzung Ihrer Daten gegeben haben, dürfen Sie zu Werbezwecken angerufen werden.
Als Verbraucher können Sie den Anrufer auffordern, Sie nicht mehr ohne Ihr Einverständnis anzurufen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Diese kann die anrufende Firma unter bestimmten Umständen abmahnen (einen "Unterlassungsanspruch" geltend machen).
Wann ist ein Werbeanruf zulässig?
- wenn Sie die anrufende Firma ausdrücklich telefonisch oder schriftlich um telefonische Informationen zu einem Produkt / einer Dienstleistung gebeten haben
- wenn Sie Ihr Einverständnis durch "schlüssiges Verhalten" zeigen. Das heißt: Sie sind Kunde der anrufenden Firma, haben mit dieser einen Vertrag abgeschlossen und Ihre Rufnummer mitgeteilt. Allerdings sind Werbeanrufe auch dann nur in dem Ausmaß zulässig, in dem sie das bereits bestehende Vertragsverhältnis betreffen
Zuständige Stelle
- Verbraucherzentrale Sachsen e.V. [Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.] HausanschriftKatharinenstraße 17
04109 LeipzigTelefon+49 1805 797777Fax+49 341 6892826
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Falls Sie von einer Firma einen Werbeanruf ohne Ihr Einverständnis erhalten haben, sollten Sie folgende Angaben an die Verbraucherzentrale weitergeben:
- Name der Firma
- Name des Anrufers
- Datum des Anrufs
- Uhrzeit des Anrufs
- Grund des Anrufs
In besonders schwerwiegenden Fällen wird die Verbraucherzentrale die Firma dazu auffordern, künftig keine unerbetenen Werbeanrufe zu tätigen. Erklärt die Firma sich hierzu nicht bereit, kann die Verbraucherzentrale den wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen die Firma gerichtlich durchsetzen.
Hält sich die Firma nicht an ihre Erklärung oder an die gerichtliche Entscheidung, muss sie eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) – Unzumutbare Belästigungen
- § 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung
- EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020