Bewohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken ständig oder zu bestimmten Zeiten nur mit einer Sondergenehmigung, dem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Durch dieses System werden die Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt. Der Bewohnerparkausweis garantiert allerdings keinen Stellplatz.
Zuständige Stelle
- SG Verkehrsangelegenheiten [Große Kreisstadt Radebeul] BesucheranschriftPestalozzistraße 4
01445 RadebeulHausanschriftPestalozzistraße 6
01445 RadebeulTelefon+49 351 8311-740Fax+49 351 8311-713
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie müssen im Bewohnerparkgebiet einen Wohnsitz gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
- Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden.
- Im Falle der Nutzung eines nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuges ist eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, aus der hervorgeht, dass Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen ist.
Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen kann die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Im Zweifel sollten Sie sich daher bei der zuständigen Stelle über die lokalen Voraussetzungen informieren.
Verfahrensablauf
Wegen der vorzulegenden Unterlagen beantragen Sie den Bewohnerparkausweis in der Regel am besten persönlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Einige Städte ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.
Rechtsgrundlage
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019