Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründen
Unverheiratete, volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsadgesetz (LPartG) eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Die Begründung selbst ist vor jedem Standesamt möglich, sie muss jedoch zuvor beim Standesamt am Wohnort eines der Partner angemeldet worden sein.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung
Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Lebenspartnerschaftsvertrag
Um die vermögensrechtlichen Verhältnisse umfassend zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen notariell beglaubigten Lebenspartneradschaftsadvertrag zu schließen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer Wahl
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Zum vereinbarten Termin befragt der Standesbeamte / die Standesbeamtin Sie beide einzeln, ob Sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
- Über Ihre Erklärungen nimmt der Standesbeamte / die Standesbeamtin eine Niederschrift auf.
- Sie erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft.
Kosten (Gebühren)
- Am Amtssitz des Standesamtes oder bei lebensgefährlicher Erkrakung eines der Eheschließenden: gebührenfrei
- Am Amtssitz des Standesamtes außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 70,00
- Außerhalb des Amtsitzes des Standesamtes zu den allgemeinen Öffnungszeiten: EUR 70,00
- Außerhalb des Amtsitzes und außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 100,00
- vor einem anderen Standesamt: EUR 20,00*
- Lebenspartnerschafturkunde: EUR 10,00
- jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig beantragt wird: EUR 5,00
*) die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen
Rechtsgrundlage
- § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung
- § 3 LPartG – Lebenspartnerschaftsname
- § 6 LPartG – Güterstand
- § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag
- § 1 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstand, Aufgaben des Standesamts
- § 17 PStG – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 30 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 10.01.2020