Fahrgastrechte Bahn, Fernbus, Flugzeug, Schiff – Beschwerde bei der Schlichtungsstelle
Gab es auf Ihrer Reise mit der Bahn, mit dem Schiff, im Fernbus oder im Flugzeug Anlass zu einer Beschwerde? Und hat das Verkehrsunternehmen darauf nicht zufriedenstellend oder gar nicht geantwortet? Dann kann die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) für Sie versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle ist als Vermittler zwischen Fahrgästen und den Beförderern der genannten Verkehrsmittel bundesweit anerkannt.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (SÖP)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Ihre Beschwerde
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)
Zu den Fahrgastrechten:
- Fahrgastrechte Bahn, Erstattungen und Entschädigungen
- Fahrgastrechte Fernbus, Erstattungen und Entschädigungen
- Fluggastrechte, Erstattungen und Entschädigungen
- Fahrgastrechte Schiff, Erstattungen und Entschädigungen
Amt24-Informationen
Hinweis: Sie können sich mit Ihrer Beschwerde zum öffentlichen Personenverkehr auch an das jeweilige Bundesamt wenden.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihre Fahrgastrechte bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen vergeblich geltend gemacht oder
- das Verkehrsunternehmen hat nicht binnen eines Monats über Ihren Antrag entschieden
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht bei
- Umständen, die außerhalb des Fahr- oder Flugbetriebes liegen
- einem Verschulden der oder des Reisenden
- Verursachung durch Dritte
- Pauschalreisen, wenn die Reisemängel allein dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist
Verfahrensablauf
- Legen Sie bei der Schlichtungsstelle schriftlich Beschwerde ein, schildern Sie in Ihrem Schreiben den zugrundeliegenden Sachverhalt.
- Für Beschwerden zum Bahnverkehr und zu Flugreisen stehen Online-Formulare zur Verfügung (Onlineantrag und Formulare).
- Senden Sie Ihr Beschwerdeschreiben bzw. -formular mit den entsprechenden Nachweisen per E-Mail, Briefpost oder Fax an die Schlichtungsstelle.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Beschwerde und Verkehrsmittel:
- Beschwerdeschreiben bzw. -formular (Onlineantrag und Formulare)
- Kopie der Fahrkarte
- bei personengebundenen Fahrkarten: Identitätsnachweis
- Quittungen (auch in Kopie) über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte)
- Korrespondenz mit dem Verkehrsunternehmen (gegebenenfalls auch mit Anwaltskanzlei oder Inkassobüro)
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Eisenbahngesetz
- Eisenbahn-Verkehrsordnung
- Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
- EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
- Verordnung (EG) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
- EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- §§ 57 bis 57c Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV) vom 11. Oktober 2013
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2019