Finanzdienstleister (andere EU-Staaten), Erlaubnis beantragen
Erlaubnis für Finanzdienstleister, Zulassung von Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Finanzdienstleister mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis über eine Zweigstelle oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen.
Zuständige Stelle
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht HausanschriftGraurheindorfer Straße 108
53117 BonnPostfachPostfach 12 53
53002 BonnTelefon+49 228 4108-0Fax+49 228 4108-1550
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Bei der Dienstleistungen handelt es sich um
- Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäfte,
- Anlageberatungen,
- Anlage- oder Abschlussvermittlungen,
- Finanzportofolio-Verwaltungen,
- Eigenhandel,
- Platzierungsgeschäfte,
- Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder
- Eigengeschäfte.
Die Unternehmen müssen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen sein und von diesen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt werden. Von der Zulassung müssen alle ausgeübten Geschäfte abgedeckt sein.
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
- im Sortengeschäft,
- im Factoring
- oder im Finanzierungsleasing
tätig sind, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Das Unternehmen ist Tochterunternehmen eines oder mehrerer Einlagenkreditinstitute.
- Das / die Mutterunternehmen ist / sind in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut/e zugelassen.
- Die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden satzungsgemäß auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben.
- Das / die Mutterunternehmen hält / halten mindestens 90 % der Stimmrechte des Tochterunternehmens
- Das/die Mutterunternehmen hat/haben gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt.
- Das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen.
Rechtsgrundlage
- § 53b Gesetz über das Kreditwesen (KWG) – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: www.bafin.de). 20.01.2014