Fluggastrechte, Erstattungen und Entschädigungen
Startete das Flugzeug ohne Sie, obwohl Ihnen die Buchung bestätigt wurde und Sie rechtzeitig am Flugsteig erschienen, wurde Ihr Flug annulliert oder kam es zu einer beträchtlichen Verspätung, so haben Sie als Fluggast unter bestimmten Umständen das Recht auf Leistungen zur Unterstützung und / oder Betreuung sowie auf Ausgleichszahlungen.
Für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität gelten darüber hinaus besondere Regelungen.
Geht Ihr Reisegepäck verloren, wird es beschädigt oder trifft es nicht rechtzeitig ein, haben Sie unter Umständen nach dem "Montrealer Abkommen" Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
Ansprechstelle
die jeweilige Fluggesellschaft
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Fahrgastrechte Bahn, Fernbus, Flugzeug, Schiff - Beschwerde bei der Schlichtungsstelle
- Fluggastrechte – Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt
Amt24-Leistungen
- Fluggastrechte
- Rechte von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität
Europäische Kommission - Fluggastrechte
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)
Voraussetzungen
Die EU-Fluggastrechte gelten für Flüge
- mit Abflug von einem beliebigen Flughafen in der EU
- bei Ankunft in der EU mit einem Luftfahrtunternehmen aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei
- Umständen, die der Beförderer nicht verantwortet (zum Beispiel das Wetter)
- rechtzeitiger Information über die Annullierung (zum Beispiel 2 Wochen vor Abflug)
- Angebot eines alternativen Fluges für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum
Verfahrensablauf
Die Leistungen machen Sie gegenüber der Airline geltend, die den Flug ausführt. Es ist nicht entscheidend, bei welchem Unternehmen Sie den Flug gebucht haben.
- Wenden Sie sich als erstes an das Bordpersonal oder an die Vertretung der Airline im Flughafen-Terminal.
- Lassen Sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen, um sich einen Beweis für Ihre Forderungsansprüche zu sichern.
Die Ausgleichszahlungen können bar, durch Überweisung, Scheck oder (Ihr schriftliches Einverständnis vorausgesetzt) in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.
Beschwerde
Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie das Recht, sich bei der Schlichtungsstelle oder dem Luftfahrt-Bundesamt über den Verkehrsdienst zu beschweren.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und über den Grund der Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätung zu informieren.
Informationspflicht der Reisenden
Bevor Sie Leistungen nach dem Fluggastrecht wahrnehmen, müssen Sie Kenntnis davon haben, dass das Flugzeug sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird. Als Informationsquellen nutzen Sie insbesondere
- die aushängenden Informationen über Flugplanänderungen
- die elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen
- die Flugplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt und/oder
- verfügbare Flugplaninformations- und Reisenden-Informationsmedien.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 25.05.2018