Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung beantragen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstieg von Fluglaternen nach § 2 Fluglaternenverordnung
Der Aufstieg von Fluglaternen – eine Art kleiner, unbemannter Heißluftballons – ist im Freistaat Sachsen seit 01.10.2009 grundsätzlich verboten. Die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann auf Antrag einzelne, ortsbegrenzte Ausnahmen zulassen.
Achtung! In der Umgebung von Flughäfen (Kontrollzone) ist zudem eine Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) erforderlich.
Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Ordnungsamt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Aufstieg von Fluglaternen
Deutsche Flugsicherung (DFS) - Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung, Freigabe durch die Flugsicherung beantragen
Amt24-Leistung
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung zum Aufstieg von Fluglaternen beantragen Sie schriftlich beim Ordnungsamt.
- Erkundigen Sie sich dort bitte vor der Antragstellung über den konkreten Ablauf und besondere Bedingungen.
- Fragen Sie nach, wer gegebenenfalls die Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung einholt.
Hinweis: Die Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab, die Ordnungsbehörde kann sie mit Auflagen verbinden.
Freigabe der Flugsicherung einholen
- Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.
- Die Freigabe beantragen Sie über den DFS-Online-Dienst; in einigen Fällen holt das Ordnungsamt die Freigabe von sich aus ein.
- Die Freigabe wird Ihnen telefonisch oder schriftlich erteilt.
Rechtsgrundlage
- § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.01.2019