Fundsachen abgeben
Fundsachen werden von der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises entgegengenommen.
Finderrechte
Sowohl Finderlohn- als auch Aufwendungsersatzansprüche sind zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Die Fundbehörde kann den Parteien hier lediglich beratend zur Seite stehen, hat jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis.
Für Funde in öffentlichen Behörden und Verkehrsmitteln (sogenannte „Amtsfunde“ oder „Behördenfunde“) gelten die Finderrechte in nur eingeschränktem Umfang.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Fundbüro
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Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Wertgegenstand finden, können Sie diesen in der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises abgeben.
Bei der Fundbehörde füllen Sie eine Fundanzeige aus und geben eventuell einen Finderlohn oder Aufwendungsersatz an. Zudem haben Sie die Möglichkeit einen Eigentumserwerb anzugeben. Dieser tritt ein, wenn die Fundsache nicht innerhalb der Frist abgeholt wurde.
Erforderliche Unterlagen
Die Fundanzeige (erhältlich bei der Fundbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises) hat mindestens Ort und Zeit des Fundes und eine möglichst genaue Beschreibung der Fundsache zu enthalten. Weiterhin gibt der Finder seine Kontaktdaten sowie die Erklärung zu seinen Finderrechten (Finderlohn, Aufwendungsersatz und Eigentumserwerb) ab.
Fristen
Die Fundanzeige hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Die Ablieferung an die Fundbehörde sollte zeitnah, spätestens zehn Arbeitstage nach dem Fund, erfolgen.
Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Rechtsgrundlage
- § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anzeigepflicht des Finders
- § 967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Leipzig. 20.01.2014