Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger, Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme / Entbindungspfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäde, Masseur / medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Orthoptist, pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut, Podologe, technischer Assistent in der Medizin
Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Ausländische Berufsabschlüsse
Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Vorübergehende Berufsausübung
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- Erlaubnispflichtige Gesundheitsberufe
- Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Berufsausübung schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Die zuständige Stelle berät zur Antragstellung.
- Die Vordrucke zur Antragstellung beziehen Sie über die zuständige Stelle oder hier über Amt24.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Fachbehörde prüft Ihren Antrag; liegen die Voraussetzungen zur Berufsausübung vor, erhalten Sie eine Erlaubnisurkunde.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Nachweise und Dokumente finden Sie im Antragsvordruck, gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG)
- Hebammengesetz (HebG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020