Gewerbe abmelden
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung (GewO)
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Versteigerergewerbe
gemäß §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6, 7 u. 57 Abs. 3 Gewerbeordnung / GewO - Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer
gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Gewerbeordnung / GewO - Überwachungsbedürftige Gewerbe
gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung / GewO - Reisegewerbe
gemäß § 55 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung / GewO
Wer muss die Abmeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Regionalisierung
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden.
Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen ("Formulare & Online-Dienste").
Persönliche Abmeldung
- Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Schriftliche Abmeldung
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
- Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.
Elektronische Abmeldung
- Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
- Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Abmeldung von Amts wegen
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt.
Fristen
Die Abmeldung des Gewerbes müssen Sie unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
Kosten
Rahmengebühr von EUR 10,00 bis EUR 65,00
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 GewO – Empfangsbescheinigung
- § 55 cGewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) – Form der Gewerbeanzeiget
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr