Grundbuch-Einsicht beantragen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer* eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Kein Onlineantrag und keine Formulare vorhanden.
Zuständige Stelle
- Amtsgericht Meißen, Haus Neumarkt [Amtsgericht Meißen] HausanschriftNeumarkt 19
01662 MeißenTelefon+49 (0)3521 4702-0Fax+49 (0)3521 4702-700
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, können Sie nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen.
Verfahrensablauf
Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, suchen Sie persönlich das zuständige Grundbuchamt am Amtsgericht auf. Sie müssen ein berechtigtes Interesse vortragen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.
- Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses.
- Als Kaufinteressent eines Grundstücks sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass er der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.
Rechtsgrundlage
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) – Grundbucheinsicht und Abschriften
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 25209 Einsicht in das Grundbuch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 27.12.2019