Grundsicherung bei Heimunterbringung von Hilfsbedürftigen beantragen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe)
Wer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Sozialhilfe in Form der sogenannten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft.
Umfang der Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Heim) erstattet die zuständige Stelle die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab. Eigenes Einkommen und Vermögen wird wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Ansprechstelle
Für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren und über 65 Jahren ist das Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes zuständig.
Zuständige Stelle
- Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) HausanschriftHumboldtstraße 18
04105 LeipzigTelefon0341 1266-0Fax0341 1266-700
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn die oder der Betroffene
- ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, wenigstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
- die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht hat (sonst Zuständigkeit des Sozialamtes)
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, werden diese nur herangezogen, wenn ihr jährliches Einkommen EUR 100.000 übersteigt.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter bzw. gesetzliche Vertreterin einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare erhalten Sie vor Ort beim KSV oder (soweit von der örtlich zuständigen Stelle angeboten) online unter Formulare & Online-Dienste.
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen beim KSV ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit der Rentenversicherung in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Rechtsgrundlage
- §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2020