Handwerkerleistungen, Steuerliche Berücksichtigung
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)
Wie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden auch Handwerkerleistungen in Privathaushalten steuerlich begünstigt. Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im Umfang von 20 Prozent, maximal EUR 1.200 geltend machen.
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.
Onlineantrag und Formulare
Kein Onlineantrag und keine Formulare vorhanden.
Zuständige Stelle
- Finanzamt Meißen HausanschriftHeinrich-Heine-Straße 23a
01662 MeißenLieferanschriftPF 100151
01651 MeißenTelefon+49 (3521) 718-0Fax+49 (3521) 718-2000
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben und in deren Haushalt erbracht werden. Zu den Handwerkerleistungen zählen unter anderem:
- Streichen und Tapezieren von Innenwänden
- Erneuerung des Bodenbelags
- Modernisierung des Bades
- Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Wohngrundstück
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen nicht begünstigt.
- Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.
Verfahrensablauf
- Kosten für Handwerkerleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
- Verwenden Sie hierfür bis zum Veranlagungszeitraum 2018 die dafür vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten in der Einkommensteuererklärung (dem sog. Mantelbogen) selbst bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2019 die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
- Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.
Rechtsgrundlage
- § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.01.2020