Handwerksrolle, Eintragung löschen
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, muss eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.
Hinweis: Die Eintragung in der Handwerksrolle kann auch von Amts wegen gelöscht werden, wenn Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- Zulassungspflichtige Handwerke
Anlage A zur Handwerksordnung / HwO - Handwerkskammern (HWK) im Freistaat Sachsen
Sächsischer Handwerkstag, Dachorganisation des sächsischen Handwerks
Voraussetzungen
- Wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr erfüllen, ist Ihre Eintragung in der Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen.
- Mit der vollzogenen Löschung erlischt Ihre Berechtigung, das betreffende Handwerk auszuüben.
- Beachten Sie, dass eine bloße Abmeldung beim Gewerbeamt nicht automatisch zur Löschung Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle führt.
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020