Heilpraktikerin / Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie, Zulassung beantragen (Kleine Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie)
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie ist kein geregelter Ausbildungsberuf. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Beschreibung des Berufsbild des Heilpraktikers
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende
- hat das 25. Lebensjahr vollendet
- hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen
- hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen
- ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor
- ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
- schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen
- Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Prüfung der Antragsunterlagen
- Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
- Für alle Anwärter aus Sachsen findet ausschließlich eine mündliche Kenntnisüberprüfung zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz, Außenstelle Löbau statt.
- Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
- Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
- Die Erlaubnis berechtigt Sie, ausschließlich die psychotherapeutische Heilkunde auszuüben.
- Um rechtlich sicherzugehen, verwenden Sie ausschließlich die in der Erlaubnisurkunde genannte Bezeichnung.
- Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält: formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Psychotherapie
- kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild
- Geburtsurkunde
- bei Verheirateten / Lebenspartnern: Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie:
- Personalausweis oder
- Reisepass oder
- in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis
- Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- amtliches Führungszeugnis der Belegart "O". Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
- Zeugnis des Schulabschlusses (beglaubigte Kopie)
- Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
Weitere Unterlagen
- Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig werden möchten
- Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
- gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
- Aufenthaltsgenehmigung
- falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
Kosten (Gebühren)
- Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Approbation) nach dem Heilpraktikergesetz: EUR 100,00 bis EUR 250,00
- Kosten für die Kenntnisüberprüfung: EUR 230,00 bis EUR 410,00
Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilPrGDV)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung - HeilpraktikerZuVO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020