Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Gewerbeerlaubnis beantragen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler*, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich:
für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden
- gewerbliche Räume, Wohnräume
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung
- Darlehen Hinweis: Für die Vermittlung von oder die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 34 i GewO
für diejenigen, die bei Bauvorhaben gewerbsmäßig tätig sein möchten:
- Bauträger, die als Bauherr Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
- Baubetreuer, die Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
für diejenigen, die gewerbsmäßig gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne von § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwalten.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis ist beispielsweise nicht erforderlich für
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) erteilt wurde
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 KWG Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt
- Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 BGB gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO nachgewiesen oder vermittelt wird.
Falls Sie als Gewerbetreibender grenzüberschreitend, das heißt von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Sie müssen:
- die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
- Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
- den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, wenn Sie die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter beantragen.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag persönlich, schriftlich oder elektronisch.
- Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle . Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").
- Die zuständige Stelle prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die "Erlaubnis nach § 34c GewO" erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis der Belegart O
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwaltern)
Hinweise (Besonderheiten)
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für die Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV).
Insbesondere sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden. Gleiches gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte.
Rechtsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GeWO) – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilenverwalter
- Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020