Individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen als schwangerer Arbeitnehmerin normalerweise ausreichend Schutz vor Gefahren, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen. Möglicherweise sind im Verlaufe Ihrer Schwangerschaft aber zusätzliche Regelungen nötig.
Ihr Arzt* kann Ihnen dann attestieren, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen. Dieses individuelle Beschäftigungsverbot dient dem Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes und unterliegt allein der ärztlichen Einschätzung. Das Verbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder auf Teiltätigkeiten und -zeiten erstrecken.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Mutterschutz
- Beschäftigungsverbote
- Schutzfristen
Amt24-Informationen - Mutterschutz
- Broschüre "Mutterschutz und Beschäftigungsverbot"
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Voraussetzungen
Das ärztliche Beschäftigungsverbot berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch das betriebliche Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können.
- Nur ein Arzt kann entscheiden, ob
- die werdende Mutter arbeitsunfähig krank ist (Arbeitsunfähigkeit) oder
- ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig ist (ärztliches Beschäftigungsverbot)
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- die Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich sind es nicht),
- die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z. B. Konstitution, Gesundheitszustand, Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt, drohende Eklampsie (Krampfanfall), Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen usw.,
- Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich wegen Ihrer gesundheitlichen Beschwerden an den Arzt Ihres Vertrauens, der Ihnen das Beschäftigungsverbot attestiert.
- Um eine endgültige Feststellung herbeizuführen, ist eine Rückfrage vom Arzt beim Arbeitgeber, Betriebsarzt oder der Aufsichtsbehörde möglich.
- Legen Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber vor. Dieser darf sie anschließend nur im vorgegebenen Rahmen beschäftigen.
Ihr Arbeitgeber hat das Recht, ein zweites Attest zu verlangen; den Arzt können Sie frei wählen. Bis ein zweites Attest vorliegt, gelten die zunächst attestierten Verbote weiter.
Erforderliche Unterlagen
Legen Sie dem Arbeitgeber den vom behandelnden Arzt ausgefüllte und unterzeichnete Vordruck vor.
Das schriftliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsgrundlage (§ 16 Mutterschutzgesetz)
- voraussichtliche Geltungsdauer
- Angaben ob, wie und in welchem Umfang die schwangere Arbeitnehmerin noch beschäftigt werden darf
Da Arbeitgeber nur in seltenen Fällen medizinische Experten sind, sollten die Angaben allgemein verständlich dargestellt werden. Nur so haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Schwangere zu beschäftigen, ohne dass Gefahr für Mutter oder Kind entsteht.
Hinweise (Besonderheiten)
Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen, sobald er die Schwangerschaft festgestellt hat.
Rechtsgrundlage
- § 16 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) – Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.01.2021