Jagdschein beantragen
Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die untere Jagdbehörde in der Regel für drei Jagdjahre erteilt.
Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Wer die Beizjagd ausüben will, benötigt einen Falknerjagdschein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde (untere Jagdbehörde) bei der Stadtverwaltung (Chemnitz, Dresden, Leipzig) oder beim Landratsamt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Wald und Forstwirtschaft
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Verfahrensablauf
Den Jagdschein können Sie persönlich oder schriftlich beantragen; zur Erstbeantragung sollten Sie persönlich vorsprechen.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Jagdschein erstellt.
- Die Behörde händigt Ihnen das Dokument persönlich aus oder stellt Ihnen dieses mit der Post zu.
- Beauftragen Sie eine andere Person mit der Abholung, muss diese eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendjagdschein
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein für ein Jagdjahr. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer beauftragten Aufsichtsperson die Jagd ausüben. Die Begleitpersonen muss jagdlich erfahren sein.
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 BJagdG – Jugendjagdschein
- § 17 BJagdG – Versagung des Jagdscheins
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 WaffG – Persönliche Eignung
- § 16 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) – Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
- § 17 SächsJagdG – Jagdabgabe
- § 1 Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) – Jagdabgabe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 57, Tarifstelle 13
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 28.09.2020