Kapitalertragssteuer, Befreiung
Wenn Vereine nicht verwendetes Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, unterliegen die dabei erhaltenen Kapitalerträge vom Grundsatz her meist dem Kapitalertragsteuerabzug. Von diesen Abzügen können Vereine befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung der Kapitalertragsteuer hängen davon ab, ob der Verein wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht. Der Kapitalertragsteuerabzug liegt bei 25 Prozent, welches das inländische Kreditinstitut bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen des Vereins einbehalten und an das Finanzamt abführen muss.
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Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs.10 Körperschaftssteuergesetz (KStG.)
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommenssteuergesetz (EStG)
- §§ 43 bis 44a Einkommenssteuergesetz (EStG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 20.01.2020