Kinderwunschbehandlung, Förderung beantragen
Der Freistaat Sachsen und der Bund zahlen auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten der ersten vier Kinderwunschbehandlungen. Gefördert werden In-Vitro-Fertilisations(IVF)- und Intrazytoplasmatische Spermieninjektions (ICSI)- Behandlungen .
Konditionen (Bundes- und Landesförderung)
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Ehepaare
Höhe
bis zu 50% des Eigenanteils
Höchstbetrag
- für die 1. bis 3. IVF-Behandlung je EUR 750,00
- für die 1. bis 3. ICSI-Behandlung je EUR 900,00
- für die 4. IVF-Behandlung EUR 1.600
- für die 4. ICSI-Behandlung EUR 1.800
Paare
Erster bis dritter Versuch
Höhe
bis zu 25% des Selbstkostenanteils beim 1. bis 3. Versuch
Höchstbetrag
- für die IVF-Behandlung je EUR 750,00
- für die ICSI-Behandlung je EUR 900,00
Vierter Versuch
Höhe
bis zu 50% des Selbstkostenanteils
Höchstbetrag
- für IVF-Behandlung EUR 1.600
- für ICSI-Behandlung EUR 1.800
Zuständige Stelle
- Kinderwunschbehandlung Sachsen [Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)] BesucheranschriftReichsstraße 3
09112 ChemnitzTelefon+49 371 577-562Fax+49 371 577-1562
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Kinderwunschbehandlung
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt - Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Förderung von Kinderwunschbehandlungen
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Voraussetzungen
- Sie haben beide ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
- Sie sind mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner verheiratet oder leben in eheähnlicher Gemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft) zusammen.
- Die Behandlung wird einer zugelassenen Einrichtung oder Praxis die in Sachsen oder in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland durchgeführt.
- Es soll eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder eine ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) erfolgen.
- Ihr Alter liegt zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr (Frau) beziehungsweise zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr (Mann).
- Sie erfüllen als Paar im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gesetzliche Krankenversicherung, unabhängig vom Bestehen einer Ehe.
Verfahrensablauf
Lassen Sie zunächst einen Behandlungsplan (mit Kostenvoranschlag) durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erstellen und holen Sie eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Leistungsträger ein (gesetzliche / private Krankenversicherung bzw. Beihilfe-/Heilfürsorgestelle).
- Den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragen Sie schriftlich auf den vorgesehenen Vordrucken, das jeweilige Formular beziehen Sie online hier über Amt24.
- Füllen Sie das Antragsformular bitte vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit Behandlungsplan, Kostenübernahme-Erklärung und den weiteren Unterlagen beim Kommunalen Sozialverband Sachsen – KSV ("zuständige Stelle“) ein.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung erhalten.
Sie stellen einen Antrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ("zuständige Stelle"). Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
Fristen
Antragstellung: vor Behandlungsbeginn
Hinweis: Als Behandlungsbeginn gilt der Tag, an dem das Rezept für die Hormonbehandlung eingelöst wird.
- den Behandlungsvertrag abschließen
- die Patientenerklärung abgegeben
- im Rahmen der Behandlung ausgestellte Rezepte in der Apotheke einlösen
Rechtsgrundlage
- Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Unterstützung und Stärkung der sächsischen Familien (RL Familienförderung) vom 13.12.2018
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
- §27a Künstliche Befruchtung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020