Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes beantragen
Gesetzlich versicherte Eltern haben für die Versorgung Ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
Dabei besteht der Anspruch auf Krankengeld in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage, bei allein erziehenden Versicherten erhöht sich dieser Anspruch auf längstens 20 Arbeitstage. Zudem gibt es Höchstgrenzen des Anspruchs, für Versicherte nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehend Versicherte nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Für die Dauer des Krankengeldanspruches besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind.
Ansprechstelle
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um einen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung bei Krankheit Ihres Kindes zu erhalten müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein:
- der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes,
- eine andere im Haushalt lebende Person kann dies nicht übernehmen und
- das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Verfahrensablauf
- Stellen sie nach der Erteilung der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich einen Antrag auf Krankengeldzahlung. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit der ärztlichen Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
- Reichen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Freistellung ein.
- Gehen Sie daher zuerst zu Ihrer Krankenkasse, um Ihren Leistungsanspruch zu klären, bevor Sie eine Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ferner hat ein Elternteil bei der Betreuung und Pflege einer schweren und unheilbaren Erkrankung seines Kindes Anspruch auf Krankengeld, der nicht der oben genannten zeitlichen Begrenzung unterliegt.
Der Anspruch besteht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
- die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Rechtsgrundlage
- § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020